Sollte die Leihmutter verheiratet sein, ist zunächst zu überprüfen, ob es sich um eine mit Rechtsfolgen verknüpfte Eheschließung handelt, oder um einen rein religiösen Akt, der auch nach dem Heimatrecht der Leihmutter keine Rechtsfolgen hervorruft.

Für die Wirksamkeit einer Eheschließung ist hinsichtlich des anwendbaren Rechts in der Regel Art. 13 EGBGB[20] beachtlich, wonach grundsätzlich das Heimatrecht jedes Verlobten anwendbar ist. Die Eheschließung muss dem hiernach anwendbaren Recht genügen. Außerdem ist der ordre public gem. Art. 6 EGBGB zu beachten. In formeller Hinsicht müssen gem. Art. 11 EGBGB, der auch auf die Eheschließung anwendbar ist,[21] die Formvorschriften des Ortes der Eheschließung eingehalten werden.

War die Leihmutter bereits verheiratet, ist hinsichtlich der Anerkennung der Ehescheidung § 107 FamFG zu beachten. Hier wird es in den meisten Fällen auf § 107 Abs. 1 S. 2 FamFG ankommen, wonach eine ausländische Ehescheidung nach dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten bei der Entscheidung angehörten, auch ohne gesondertes Verfahren anerkannt wird.

[20] In wenigen Ausnahmefällen existieren vorrangige Staatsverträge.
[21] OLG Frankfurt, Beschl. v. 2.5.2013 – 20 W 248/12.

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