Die Gesetzentwürfe der Bundesregierung aus den Jahren 1952 und 1954[9] vor der Einführung des Zugewinnausgleichsrechts sahen nicht nur für den Zugewinnausgleichsschuldner, sondern auch für den Zugewinnausgleichsgläubiger keine Ausnahme, also keine Alternative zur Erbringung der Forderung in Geld vor. In der Begründung[10] wird auf entsprechende Vorschläge hingewiesen, denen man sich aber nicht anschließen könne, denn sie würden eine Fülle von Streitigkeiten schaffen und zur häufigen Inanspruchnahme der Gerichte führen. Für eine solche Regelung liege auch kein zwingendes Bedürfnis vor. Insbesondere sei der Ausgleichsschuldner angesichts der in § 1382 BGB vorgesehenen Stundungsmöglichkeit nicht genötigt, Vermögenswerte zu verschleudern, um seine Verbindlichkeit alsbald erfüllen zu können. Das häufig gegebene schutzwürdige Interesse des Ausgleichsgläubigers auf Überlassung von "Hausgut", auf das er angewiesen sei, werde durch die nach der Hausratsverordnung gegebenen Möglichkeiten ausreichend geschützt.

Dass dann doch in das 1958 in Kraft getretene Gesetz eine einen Übertragungsanspruch im Zugewinnausgleich vorsehende Regelung Eingang gefunden hat, wenn auch nur als Anspruch des Zugewinnausgleichsgläubigers, ist dem Rechtsausschuss des Bundestages zu verdanken.[11] Man wollte als Korrektiv zu den starren Prinzipien des Zugewinnausgleichs mit dieser Regelung die Abmilderung von Härten zugunsten des Zugewinnausgleichsgläubigers ermöglichen, während die Vorschriften der § 1381 BGB (Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit) und § 1382 BGB (Stundung) Härtefallkorrekturen zugunsten des Zugewinnausgleichsschuldners zulassen sollten.[12]

Im Blick hatte man damals Fälle, in denen der Ausgleichsgläubiger angesichts der gesamtwirtschaftlichen Lage bei hoher Inflation und gleichzeitig fehlenden Anlagemöglichkeiten oder bei Verknappung von Sachwerten ein starkes Interesse hatte, zur Vermeidung einer Benachteiligung statt Geld Sachwerte zu erhalten – eine Fallgestaltung, die bisher keine praktische Bedeutung gewonnen hat. Von praktischer Relevanz sind Fälle wie diese: Der Ausgleichsgläubiger hat einen engen Bezug zu einem dem Ausgleichsschuldner gehörenden Gegenstand, etwa wenn er ihn allein benutzt hat, er ihn geschaffen oder finanziert hat, oder wenn der Gegenstand aus seiner Familie stammt (besonderes Affektionsinteresse). Oder: Der Ausgleichsgläubiger wäre angesichts mangelnder Zahlungsfähigkeit oder mangelnder Zahlungsmoral des Schuldners ungewöhnlichen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Geldforderung ausgesetzt, ist aber dringend auf alsbaldige Erfüllung der Ausgleichsforderung angewiesen; die Literatur ist sich im Grundsatz einig, dass hier gegebenenfalls § 1383 BGB zum Zuge kommen kann; allerdings werden unterschiedlich strenge Anforderungen gestellt.[13]

[9] BT-Drucks 1/3802 und 2/224.
[10] BT-Drucks 1/3802 S. 59 und BT-Drucks 2/224 S. 45.
[11] Vgl. BT-Drucks 2/3409 S. 8; siehe auch Dölle, § 61 Fn 67.
[12] Vgl. Staudinger/Thiele, § 1383 Rn 2.
[13] Streng etwa: Staudinger/Thiele, § 1383 Rn 6; zu Recht großzügiger z.B. MüKo-BGB/Koch, § 1383 Rn 16; Johannsen/Henrich/Jäger, § 1383 Rn 7.

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