BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 11.12.2019 – 1 BvR 3087/14

Das Urteil des BGH v. 10.9.2014 – IV ZR 298/13, das Urteil des OLG Karlsruhe v. 6.8.2013 – 12 U 29/13 – und das Urteil des LG Karlsruhe vom 25.1.2013 – 6 O 47/12 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG, soweit sie einen Anspruch auf Zahlung der Rentendifferenz vor Mitteilung seiner Verpartnerung und Freistellung von den mit der vorgerichtlichen Durchsetzung dieses Anspruchs verbundenen Rechtsanwaltskosten vorenthalten haben. Denn die formal gleiche Anwendung des Antragserfordernisses des § 56 Abs. 1 S. 4 VBLS a.F. auf verpartnerte Versicherte ist verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen, weil für diese vor dem Beschluss des BVerfG vom 7.7.2009 (BVerfGE 124, 199) keine hinreichende Veranlassung bestand, einen solchen Antrag zu stellen, um eine Neuberechnung der Rente auf der Grundlage einer günstigeren Steuerklasse zu erreichen (Rn 14). Auf einen entsprechenden Antrag muss daher eine Rentenanpassung auch rückwirkend erfolgen (Rn 19). Dies führt nicht zu einer ungerechtfertigten Begünstigung der verpartnerten Versicherten, weil für verheiratete Versicherte ohne weiteres erkennbar war, dass ein Anspruch auf Rentenneuberechnung bestand, und es ihnen ohne weiteres zumutbar war, zur Rechtswahrung einen entsprechenden Antrag zu stellen. (Rn 23) (red. LS)

OLG Bremen, Beschl. v. 26.11.2019 – 5 UF 43/19

1. Eine nach § 33 Abs. 1 VersAusglG anzuordnende Aussetzung der Kürzung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person kann nicht dynamisch tenoriert werden, sondern muss in Form eines konkreten Rentenbetrags ausgesprochen werden.

2. Im Verfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG entspricht es regelmäßig der Billigkeit, die geschiedenen Ehegatten zu gleichen Teilen an den gerichtlichen Kosten zu beteiligen und keine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge