Einkommen und Vermögen eines Schwiegerkindes sind für die Beurteilung eines Anspruchsübergangs ohne Bedeutung.

Als Quelle des Familienunterhalts war das Einkommen des Schwiegerkindes nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit heranzuziehen. Dies führt zu der Frage, ob sich diese nicht unumstrittene Rechtsprechung[57] auch angesichts der veränderten Rahmenbedingungen noch aufrechterhalten lässt. Hier ist zunächst die gesetzgeberische Entscheidung zu beachten, für die Prüfung des Regresses ausschließlich auf das Einkommen der jeweils unterhaltspflichtigen Person abzustellen. Daher wäre es dem gesetzgeberischen Ziel einer Entlastung von Angehörigen und dem Grundsatz familiengerechter Leistungen (§ 16 SGB XII) abträglich, wenn bei einem Einkommen oberhalb der Jahreseinkommensgrenze die Leistungsfähigkeit zusätzlich über innerfamiliäre Vorgänge beeinflusst werden soll. Neben dem durch Art. 6 GG gewährleisteten Schutz der Familie vor staatlichen Einflüssen kommt noch ein ganz praktischer Gesichtspunkt hinzu: Der Sozialhilferegress setzt bereits voraus, dass das unterhaltspflichtige Kind selbst ein Jahreseinkommen von mehr als 100.000 EUR erzielt. Ein vermeintlicher Anspruch auf Familienunterhalt würde ein nochmals deutlich höheres Einkommen des anderen Ehegatten erfordern. Damit könnten solche Fallgestaltungen allenfalls noch Familien betreffen, deren Haushaltseinkommen eine Größenordnung erreicht, bei der jede Quotenberechnung versagt.

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