Es ist kompliziert. Die unterschiedlichen Zuständigkeiten der Entscheidungsträger (Versorgungsträger, Familiengerichte, Verwaltungsgerichte, Zivilgerichte, Arbeitsgerichte) wirken sich jedenfalls dann nachteilig aus, wenn der Antrag an falscher Stelle gestellt wurde und infolge der erst in die Zukunft gerichteten Aussetzung die Anpassung der Rente später als nach dem materiellen Recht möglich erfolgt. Der Gesetzgeber hat sich für eine geteilte Zuständigkeit entschieden, um sachgerechte Bearbeitung durch kompetente Entscheider zu gewährleisten. Da jedoch kein Übergang von dem einen in ein anderes Verfahren möglich ist, müssen Beteiligte bei Zweifeln über die richtige Anlaufstelle möglicherweise zur Rechtswahrung zweigleisig verfahren. Das ist etwa der Fall, wenn der Versorgungsträger meint, in eigener Kompetenz die Beendigung der Unterhaltspflicht feststellen zu können und zur Sicherheit den Abänderungsantrag beim Familiengericht stellt (§ 34 Abs. 2 S. 2 VersAusglG). Außerdem können die Anpassungsverfahren zeitgleich unterschiedliche Anlässe haben, etwa wenn ein Unterhaltsschuldner vorzeitig in Ruhestand geht. Hier müssen dann parallel Verfahren vor dem Familiengericht und dem für die Rente zuständigen Fachgericht geführt werden. Bei Invalidität müssen die Anträge bei allen Versorgungsträgern gestellt werden, die eine (gekürzte) Rente an den Pflichtigen auszahlen. An dieser Stelle muss betont werden, dass das Anpassungsrecht der Meidung einer vom Gesetzgeber dem Grunde nach als unzumutbar eingestuften Härte dient. Ausgerechnet an dieser Stelle, an der für einzelne durchaus bedeutende Summen auf dem Spiel stehen, hat die Strukturreform des Jahres 2009 nicht zu einer Vereinfachung der Rechtslage beigetragen.

Autor: Dr. Gudrun Lies-Benachib, Vors. Richterin am OLG Frankfurt/Main

FF 2/2020, S. 60 - 66

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