Ein Anpassungsantrag wirkt seit der Reform im Jahr 2009 nicht mehr bis in die Vergangenheit zurück, sondern immer nur in die Zukunft ab Antragstellung. Das schließt die ganz herrschende Meinung aus der Formulierung in § 34 Abs. 3 VersAusglG bzw. § 37 Abs. 1 S. 1 VersAusglG, wonach die Versorgung "nicht länger gekürzt" wird.[10] Vor allem in den Aussetzungsverfahren wegen Todes nach § 37 VersAusglG kommt es hier zu einer Schlechterstellung im Verhältnis zu der Rechtslage vor dem 1.9.2009, wenn der Berechtigte vom Tod des ausgleichsberechtigten Ex-Ehegatten keine Kenntnis hatte. Aber auch bei Unterhaltszahlungen oder bei Invalidität können längere Zeiträume verstreichen, in denen die Berechtigten möglicherweise aus Unkenntnis eine Kürzung der Anrechte hinnehmen, bevor sie den maßgeblichen Antrag stellen. Da es wohl auf die Antragstellung bei der zuständigen Stelle ankommen dürfte und hier mit Familiengerichten und Versorgungsträgern unterschiedliche Stellen in Betracht kommen, kann eine verspätete oder an der falschen Stelle angebrachte Antragstellung den Berechtigten teuer zu stehen kommen.

[10] BT-Drucks 16/10144, 73, 74; MüKo/Siede, 8. Aufl. 2019, § 34 VersAusglG Rn 11.

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