Die ausschließliche Zuständigkeit des Familiengerichts gilt nur für die Ausgangsverfahren zu einer Anpassung. Hat dagegen ein Familiengericht schon einmal eine Anpassung angeordnet, kann der Versorgungsträger gem. § 34 Abs. 6 VersAusglG selbst über die Beendigung der Anpassung entscheiden. Hier ist insbesondere der Fall gemeint, dass die unterhaltsberechtigte Person selbst in Rente geht; für die "Änderung von Unterhaltszahlungen" ist die eigene Kompetenz der Versorgungsträger gerade nicht eröffnet. Auch der vollständige Wegfall der Unterhaltsverpflichtung wegen Tod der unterhaltsberechtigten Ehefrau oder wegen der Neuverheiratung kann vom Versorgungsträger ohne weitreichende Kenntnis des Unterhaltsrechts festgestellt werden, auch hier kann er in eigener Kompetenz den Wegfall der Anpassung durch Bescheid feststellen.[18] Das Entfallen der Unterhaltspflicht wegen Verwirkung gem. § 1579 BGB oder wegen Befristung gem. § 1578b BGB wird jedoch ebenfalls als Anlass für Beendigungsentscheidungen durch die Versorgungsträger angesehen.[19] Damit sind die Verwaltungsgerichte und Sozialgerichte im Rechtsmittelzug potenziell doch wieder mit den Unterhaltsfragen befasst, die der Gesetzgeber 2009 in die Hand der Familiengerichte geben wollte. Die Verwaltungsgerichte oder Sozialgerichte überprüfen in diesen Verfahren im Übrigen, ob überhaupt einer der "eindeutigen" Fälle des § 34 Abs. 2, 6 VersAusglG gegeben war oder ob nicht ein Abänderungsantrag beim Familiengericht hätte gestellt werden müssen (§ 34 Abs. 2 S. 1 VersAusglG, §§ 48, 222 FamFG).[20] Kommen sie zu dem Ergebnis, dass die Kompetenz des Versorgungsträgers nicht eröffnet war, muss der Versorgungsträger den Antrag beim Familiengericht nachholen. Auch in diesem Fall wirkt der Antrag nur für die Zukunft.

[18] MüKo/Siede, § 34 VersAusglG Rn 18; Borth, FamRZ 2016, 1171.
[19] OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 15.11.2013 – 10 A 10662/13, FamRZ 2014, 1306-1307, unter Bezug auf Verwirkung wegen des Zusammenlebens mit einem neuen Partner gem. § 1579 Nr. 2 BGB; Bayerischer VGH, Beschl. v. 21.4.2015 – 14 ZB 14.2468, FamRZ 2016, 1169-1171, Befristung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578b BGB; beide Entscheidungen heben Altbescheide nach § 5 VAHRG auf.
[20] VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 31.3.2015 – 4 S 483/14, juris, Rn 25,27.

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