Eine ausdrückliche Regelung, wie sie § 750 Abs. 1 S. 2 ZPO für die Zustellung durch den Gläubiger vorsieht, fehlt im FamFG. Möglicherweise kann dies als Redaktionsversehen des Gesetzgebers angesehen werden. Unter Umständen lässt sich auch aus § 15 Abs. 2 S. 1 FamFG, der bei der Zustellung auch auf die Vorschriften der Parteizustellung gem. §§ 191 ff. ZPO verweist, ableiten, dass auch eine Zustellung des Protokolls im Wege der Beteiligtenzustellung möglich ist.[30] Zweifelsfrei und unumstritten ist das aber nicht.[31] Das Meinungsbild zur Zustellungsproblematik ist sehr uneinheitlich:

Allgemein wird vertreten, dass Beschlüsse als hoheitliche Akte der förmlichen Zustellung durch das Gericht unterliegen, § 41 Abs. 1 FamFG.

Für den gerichtlich gebilligten Vergleich wird wohl überwiegend angenommen, dass es einer Amtszustellung wie bei gerichtlichen Beschlüssen bedarf oder sie zumindest geboten ist.[32]

Das OLG Oldenburg[33] hat sich der Ansicht angeschlossen, dass das FamFG keine Beteiligtenzustellung vorsieht und daher auch das Vergleichsprotokoll zwingend von Amts wegen zuzustellen ist.

Differenzierend ist das OLG Brandenburg der Auffassung, dass der Billigungsbeschluss von Amts wegen förmlich zuzustellen ist, da er eine hoheitlich errichtete Vollstreckungsgrundlage ist.[34] Das Protokoll mit der Umgangsvereinbarung kann hingegen wahlweise durch Amtszustellung oder durch die Beteiligten zugestellt werden.[35]

Wenn Umgangsvereinbarung und Billigungsbeschluss im Protokoll enthalten sind, muss auf eine förmliche Zustellung des Vergleichsprotokolls durch das Gericht gedrängt werden. Lehnt das Gericht dies ab, sollte im Zweifel zumindest eine Zustellung des Protokolls durch den Beteiligten veranlasst werden. Ob das ausreichend ist, wird sich aber erst im späteren Ordnungsgeldverfahren erweisen.

Fallen das Protokoll mit der Umgangsvereinbarung und Billigungsbeschluss auseinander, weil z.B. der Billigungsbeschluss erst nachträglich ergeht, muss darauf geachtet werden, dass der Billigungsbeschluss förmlich von Amts wegen zugestellt wurde. Das Protokoll mit der Umgangsregelung sollte ebenfalls durch das Gericht förmlich zugestellt werden, jedenfalls aber im Wege der Beteiligtenzustellung.

In der Praxis erfolgt hinsichtlich des Vergleichsprotokolls meist weder das eine noch das andere. Solange keine Zustellung erfolgt ist, kann auch nicht mit Erfolg ein Ordnungsmittel beantragt werden.[36]

Das Ziel des Gesetzgebers, die Vollstreckung von Umgangsregelungen effektiver zu machen, macht es de lege ferenda notwendig, die förmliche Zustellung von Vereinbarung und Billigungsbeschluss durch das Familiengericht gesetzlich ausdrücklich anzuordnen oder klarzustellen, dass eine Zustellung des Vergleichsprotokolls durch die Beteiligten selbst zweifelsfrei zulässig ist. Eine Rechtsunsicherheit, wie sie bei der Zustellungsproblematik von gerichtlich gebilligten Vergleichen besteht, behindert eine effektive Durchsetzung von Umgangsvereinbarungen erheblich. Viele Ordnungsgeldanträge wegen Verstößen gegen Umgangsvereinbarungen gem. § 156 Abs. 2 FamFG scheitern schon an nicht erfolgten, nicht vollständigen oder nicht ordnungsgemäßen Zustellungen.

[30] Prütting/Helms/Hammer, FamFG, § 87 Rn 8; Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, § 87 Rn 2.
[31] OLG Oldenburg NJW-RR 2018, 1416; Bumiller/Harders/Schwamb/Bumiller, FamFG, § 15 Rn 5; HK-ZV/Giers, FamFG Rn 132.
[32] Prütting/Helms/Hammer, FamFG, § 87 Rn 9; Krekeler, FuR 2017, 240, 241 (Amtszustellung geboten); HK-ZV/Giers, FamFG, Rn 132 (Zustellungen "grds. von Amts wegen"); Cirullies, Vollstreckung in Familiensachen, 2. Aufl., Rn 447.
[34] OLG Brandenburg FamRZ 2017, 746; ebenso MüKo-FamFG/Schumann, § 156 Rn 28.
[35] OLG Brandenburg FamRZ 2017, 746; OLG Brandenburg FamRZ 2017, 391.
[36] OLG Frankfurt FamRZ 2012, 573.

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