Die Vollstreckung eines Umgangstitels setzt hinreichend bestimmte und konkrete Regelungen voraus.[3] Erforderlich sind genaue und erschöpfende Bestimmungen über Art, Ort und Zeit des Umgangs.

Nicht erforderlich sind detailliert bezeichnete Verpflichtungen des betreuenden Elternteils, etwa zum Bereithalten oder Abholen. § 33 FGG alten Rechts stellte auf den Verstoß gegen Verpflichtungen, eine Handlung vorzunehmen, zu unterlassen oder zu dulden ab, die im Tenor genau bestimmt sein mussten und sich nicht nur aus den Gründen oder Schlussfolgerungen ergeben durften.[4] Nur notfalls konnte der Inhalt des Titels durch Auslegung festgestellt werden. Weil es um die Erzwingung von Handlungs- oder Unterlassungspflichten ging, war die Sanktion folgerichtig die Verhängung von Zwangsgeld.

§ 89 Abs. 1 FamFG stellt dagegen großzügiger auf die Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel ab, die mit Ordnungsgeld sanktioniert wird. Nicht erforderlich sind daher detailliert bezeichnete Verpflichtungen des betreuenden Elternteils, etwa zum Bereithalten oder Abholen.

Die Verpflichtungen der Eltern im Zusammenhang mit Umgangsrecht sind bereits in § 1684 Abs. 2 BGB festgelegt.

[3] BGH FamRZ 2012, 533; BGH FamRZ 2016, 1763.
[4] BGH FamRZ 2006, 261 zum alten Recht des § 33 FGG.

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