1. Unterliegt das von der ausgleichsberechtigten Person in der Ehezeit erworbene Vorsorgevermögen nicht dem Versorgungsausgleich, weil es in Form von Kapitalvermögen angelegt ist und kann dieses wegen der insoweit vereinbarten Gütertrennung im Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt werden, liegen die Voraussetzungen des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG vor, wenn der andere Ehegatte aufgrund einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit über entsprechende ausgleichspflichtige Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung verfügt (OLG Köln, Beschl. v. 30.4.2012 – 14 UF 272/11, FamRZ 2012, 1881).
  2. Bei einer Kürzung oder einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG wegen ungewöhnlich langer Trennungszeiten sind diejenigen Jahre auszunehmen, in denen der ausgleichsberechtigte Ehegatte gemeinsame Kinder versorgt und betreut hat. Der im Rahmen der externen Teilung zu zahlende Ausgleichswert ist ab dem Ende der Ehezeit mit dem von dem leistungspflichtigen Versorgungsträger bei der Berechnung des Kapitalwertes zugrunde gelegten Rechnungszins zu verzinsen (red. LS; KG, Beschl. v. 17.10.2012 – 19 UF 7/12, BeckRS 2012, 23421, m. Anm. van Eymeren, FamFR 2013, 11).
  3. Bei der externen Teilung ist die Begründung eines Anrechts in Höhe des unverzinsten Ausgleichswerts anzuordnen (§ 14 Abs. 1 VersAusglG), aber der Versorgungsträger des auszugleichenden Anrechts (gem. § 14 Abs. 4 VersAusglG) zur Zahlung des Ausgleichswerts nebst Zinsen ab Ehezeitende an den Zielversorgungsträger zu verpflichten. Die Verzinsungspflicht ist auch bei der externen Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung auszusprechen und nicht bis zur Rechtskraft der Entscheidung zu befristen (OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 8.11.2012 – 4 UF 189/12, FamRB 2013, 6 [Wagner]).

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