Das Aufenthaltsbestimmungsrecht erschöpft sich nicht in der Bestimmung des Lebensmittelpunktes, sondern hat vielfältige Binnen- und Außenwirkungen. Auch bei Einverständnis eines Elternteils mit der Verlagerung des Lebensmittelpunktes des Kindes zu dem anderen Elternteil kann daher über die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu entscheiden sein. Bei der am Kindeswohl orientierten Entscheidung, welchem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen ist, kann die Bindung von Geschwistern untereinander entscheidender Gesichtspunkt sein (OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.10.2012 – 9 UF 158/12, BeckRS 2012, 23811 m. Anm. und LS Bruns, FamFR 2013, 20).

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