Ein Beteiligter, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist, kann gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO durch die Landeskasse grundsätzlich auch dann nicht mit Erfolg auf Gerichtskosten in Anspruch genommen werden, wenn er durch die Kostenregelung in einem gerichtlichen Vergleich teilweise Übernahmeschuldner geworden ist, aber keine Anzeichen für einen missbräuchlichen Vergleich zulasten der Landeskasse vorliegen; Letzteres ist bei einem ausdrücklich vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich auszuschließen (Anschl. an KG Berlin, Beschl. v. 14.2.2012 – 5 W 11/12 – juris; entgegen OLG Frankfurt, Beschl. v. 4.11.2010 – 18 W 226/10, AGS 2011, 545 u.a.). Ein Antragsgegner, der (allein) gegen die erstinstanzliche Entscheidung Beschwerde eingelegt hat, haftet als Veranlassungsschuldner gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 FamGKG für die gesamten Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, wenn die Beteiligten in dem abschließenden gerichtlichen Vergleich zwar Kostenaufhebung vereinbart haben, eine Inanspruchnahme des Antragstellers durch die Landeskasse jedoch gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ausgeschlossen ist (OLG Celle, Beschl. v. 20.4.2012 – 10 UF 153/11, FamRZ 2013, 63).

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