Eva Becker

… lautet eine Weisheit. Sie könnte von Familienrechtlern stammen, die an Ehe und Unterhalt denken, wenn von der Dauer die Rede ist.

So war es zweifellos vor der Reform des Unterhaltsrechts. Seitdem war es mit der Gewissheit um die Dauer und deren Bedeutung geschehen:

Wie lange eine Ehe dauert, war nur noch von untergeordnetem Belang. Stattdessen war es nun der ehebedingte Nachteil, der die Erkenntnis bei Begrenzung und Befristung von nachehelichem Unterhalt bringen sollte. Die Dauer der Ehe, als Beispielsfall für einen solchen ehebedingten Nachteil eingestuft, spielte in den ersten Jahren nach der Reform in der Praxis eine kaum mehr wahrnehmbare Rolle, bis der BGH in verschiedenen Entscheidungen – manche sagen: seit der heftigen Diskussion zwischen dem XII. Senat und den Mitgliedern der AG Familienrecht bei Gelegenheit des Forum Unterhaltsrecht im September 2010 – die Bedeutung der Dauer im Kontext einer Verflechtung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse hervorhob und der Dauer damit wieder zu Gewicht verhalf.

Der Gesetzgeber wollte diese Entwicklung aufgreifen, so die Begründung zur jüngst stattgehabten Änderung des § 1578b BGB. Vermutlich wollte man aber auch zur Beruhigung der Gemüter in der Debatte über den Reformbedarf nach der Reform beitragen und hat deshalb nun dem ehebedingten Nachteil als gleichrangiges, einer Begrenzung und Befristung entgegenstehendes Kriterium die Dauer der Ehe zur Seite gestellt. Nachdem der Gesetzentwurf am 1.2.2013 den Bundesrat passiert hat, wird die Änderung voraussichtlich schon zum 1.3.2013 in Kraft treten.

Eine Klarstellung – nicht mehr, sagen die einen.

Ein das Reformziel von 2008 konterkarierender "roll back", sagen die anderen.

So oder so:

Bemerkenswert an diesem Vorgang ist zweifellos, dass die Diskussion darüber, was es ist, erst nach Inkrafttreten der Änderung des § 1578b BGB stattfindet.

Das liegt daran, dass der Gesetzgeber in diesem Fall davon abgesehen hat, frühzeitig die Möglichkeit zur Stellungnahme zu der in Aussicht genommenen Änderung einzuräumen, wie es sonst üblich ist, und so auf den in Anwaltschaft und Wissenschaft versammelten Sachverstand ohne Not verzichtet hat.

Ein Novum, das nicht von Dauer sein sollte.

 
Anmerkung

Autor: Eva Becker

Eva Becker, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Berlin

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