1. Ein im einstweiligen Anordnungsverfahren zum Trennungsunterhalt geschlossener Vergleich besteht, wenn eine Hauptsacheentscheidung zum Trennungsunterhalt noch nicht ergangen ist, über den Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung hinaus fort und regelt nunmehr nicht länger den Trennungsunterhalt, sondern den nachehelichen Unterhalt zwischen den Beteiligten. Um einen vorübergehenden regelungslosen Zustand zu vermeiden, tritt die Wesensverschiedenheit zwischen dem Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt insoweit zurück.

2. Die Vollstreckung laufenden Unterhalts aus einem solchen Vergleich bleibt bis zur endgültigen Regelung des nachehelichen Unterhalts zulässig.

(Leitsätze der Redaktion)

OLG Hamm, Beschl. v. 4.10.2012 – 3 UF 215/12 (AG Herne)

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