Ergibt die Gesamtschau eines Ehevertrages auch die Nichtigkeit des Ausschlusses des Zugewinnausgleichs, so kann ein Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB geltend gemacht werden. Macht der zur Auskunft verpflichtete Ehegatte demgegenüber ein Geheimhaltungsinteresse geltend, so muss er substanziiert darlegen und ggf. glaubhaft machen, dass ihm gerade durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil droht (OLG Köln, Urt. v. 30.6.2009 – 25 UF 44/08, FamRZ 2010, 29).

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