1. Verweigert der Unterhaltsberechtigte ohne sachlichen Grund seine Zustimmung zur Durchführung des begrenzten Realsplittings, so erfüllt ein solches Verhalten im Regelfall jedenfalls dann, wenn es regelmäßig praktiziert wird, den Verwirkungstatbestand des § 1579 Nr. 4 (jetzt Nr.5) BGB. Etwas anderes gilt dann, wenn diese Verweigerung ihren Grund in dem Streit der Parteien um die Übernahme von Steuerberaterkosten durch den Unterhaltspflichtigen hat.

2. Erstattet die Unterhaltsberechtigte gegenüber dem Finanzamt wahrheitswidrig eine "Selbstanzeige", um im Zugewinnausgleichsverfahren Informationen über ihrer Behauptung nach getätigte Aktientransaktionen zu erhalten, so ist eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs anzunehmen.

(Leitsätze der Redaktion)

OLG Koblenz, Urt. v. 23.6.2008 – 13UF 746/07 (AG Bad Neuenahr-Ahrweiler)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge