Gründe: I. Die Parteien haben 1973 geheiratet; sie haben zwei Kinder, 1980 und 1982 geboren, die ihr Studium inzwischen abgeschlossen haben. Durch Urteil des AG – Familiengerichts –  Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 6.4.2006 wurde die Ehe auf den am 29.10.1998 zugestellten Scheidungsantrag hin geschieden. Das Verfahren zum nachehelichen Unterhalt wurde abgetrennt.

Das AG gab dem Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung nachehelichen Unterhalts durch das angefochtene Urteil teilweise statt, für einzelne Zeiträume in unterschiedlicher Höhe; zuletzt ab Januar 2008 sprach es einen Gesamtunterhalt von 1.120,43 EUR, darin enthalten Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 160,43 EUR zu. Den weitergehenden Antrag wies es ab.

Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit ihren Berufungen, der Antragsteller akzeptiert wie zuletzt auch in 1. Instanz durchgehend einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 600,00 EUR und beantragt darüber hinaus, die Klage abzuweisen. Die Antragsgegnerin macht höheren Unterhalt geltend, zuletzt ab Juli 2008 1.685,93 EUR (darin enthalten Alters- und Krankheitsvorsorgeunterhalt).

II. Die Berufung des Antragstellers ist in vollem Umfange begründet; diejenige der Antragsgegnerin ist unbegründet.

Der Antragsgegnerin steht zwar im Grundsatz ein Aufstockungsunterhaltsanspruch zu (§ 1573 Abs. 2 BGB); der Anspruch ist jedoch teilweise verwirkt und nach § 1579 Nr. 4 (bzw. jetzt Nr. 5) BGB herabzusetzen. Im Einzelnen gilt Folgendes:

b. Allerdings ist der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin verwirkt (§ 1579 Nr. 4; jetzt Nr. 5 BGB) und deshalb zu reduzieren. Der Antragsteller führt eine umfangreiche Liste von Verwirkungsgründen an, zu denen teilweise bereits im Senatsurt. v. 15.11.2004 und auch in demjenigen v. 25.2.2002 (13 UF 578/01) Stellung genommen wurde und die dort verneint wurden. Daran ist, ohne auf die Einzelheiten einzugehen, festzuhalten. Soweit die Verwirkungsgründe grundsätzlich von Bedeutung sind, gilt Folgendes:

Das Verhalten der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Zustimmung zum begrenzten Realsplitting liegt durchaus an der Grenze zum Schikanösen, wobei sie sich teilweise damit auch selbst schadet. So weist etwa der Steuerbescheid für 2007 wegen des Widerrufs der Zustimmung eine deutlich niedrigere Erstattung auf, als sie unter Berücksichtigung des Realsplittings zu erwarten wäre, was unmittelbar Einfluss auf die Einkünfte des Antragstellers hat und damit auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs. Der Senat kann auch nicht etwa fiktiv ein Realsplitting unterstellen, denn es ist aktuell offen, ob die Antragsgegnerin die Zustimmung noch erteilen wird. Im Regelfall erfüllt ein solches Verhalten, jedenfalls, wenn es, wie hier, regelmäßig praktiziert wird, den Verwirkungstatbestand des § 1579 Nr. 4 (jetzt Nr. 5) BGB. Hier ist allerdings die Besonderheit zu beachten, dass der Antragsteller sich im Verfahren 6 F 174/00 – AG Bad Neuenahr-Ahrweiler – verpflichtet hatte, für die Beklagte deren Steuerberaterkosten zu übernehmen. Diese Verpflichtung kann nach Auffassung des Senats zwar nicht ad infinitum bestehen. Solange diese Frage aber nicht geklärt ist, kann die Antragsgegnerin sich darauf berufen. Der Verwirkungseinwand kann deshalb (noch) nicht auf ihr Verhalten im Zusammenhang mit der verweigerten/widerrufenen Zustimmung zum begrenzten Realsplitting gestützt werden.

Verwirkt ist der Anspruch jedoch wegen der wahrheitswidrigen "Selbstanzeige". Diese hat die Antragsgegnerin erstattet, um im Zugewinnausgleichsverfahren Informationen über ihre Behauptung nach getätigten Aktientransaktionen zu erhalten. Dies hat sie ausdrücklich vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich bekräftigt und dabei ihre Situation gar als "Notlage" bezeichnet. Sie hatte im Zugewinnausgleichsverfahren behauptet, der Antragsteller habe 1996 oder 1997 … – Aktien verkauft. Das hat der Antragsteller ausdrücklich bestritten; diese seien Ende der 80er, Anfang der 90er Jahre verkauft worden. Wenn sie 1996 oder 1997 verkauft worden wären, wären sie zum Stichtag 29.10.1998 nicht in den Zugewinn gefallen. Es hätten allenfalls illoyale Vermögensverschiebungen nach § 1375 Abs. 2 Nr. 3 BGB geltend gemacht werden können, die aber nicht die Aktien als solche betrafen, sondern den Erlös, der nach der damaligen Behauptung an die Mutter des Antragstellers abgeführt worden sein sollte. Insoweit stand der Antraggegnerin ein Auskunftsanspruch zu, sie hätte auch Beweis antreten können für ihre Behauptung. Eine Strafanzeige zur Erreichung eines zivilprozessualen Ziels – nichts anderes ist ja die Selbstanzeige in Bezug auf den Antragsteller – stellt in diesem Zusammenhang eine Illoyalität gegenüber demjenigen dar, von dem Unterhalt begehrt wird, die grundsätzlich zur Verwirkung führt. Die Selbstanzeige konnte der Antragsgegnerin zudem beim Zugewinn nicht einmal weiterhelfen, denn dass die Aktien verkauft worden waren und nicht mehr zum Endvermögen gehörten, wusste sie ja angeblich. Für die Behauptung einer illoyalen Vermögensverschi...

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