Der Entscheidung ist zuzustimmen, insbesondere was die Ausführungen bzgl. der Verwirkung anbelangt.

Im vorliegenden Fall hatte die Antragsgegnerin Selbstanzeige erstattet, um im Zugewinnausgleichsverfahren Informationen über von dem Antragsteller getätigte Aktientransaktionen zu erhalten. Die Anzeige hat nach Auffassung des Senats nur den Sinn gehabt, dem geschiedenen Ehemann zu schaden. Insofern ist der Verstoß gegen die Solidarität nachgewiesen (§ 1579 Nr. 5 BGB, früher Nr. 4).

In vielen ähnlichen Fällen ist die Frage zu stellen, ob die Strafanzeige gerechtfertigt ist. Grundsätzlich ist die Strafanzeige immer dann nicht zu beanstanden, wenn die Zielrichtung nicht in erster Linie darin besteht, dem Verpflichteten zu schaden, sondern sie in Wahrnehmung eigener wirtschaftlicher Interessen erfolgt. So kann Strafanzeige erstattet werden, wenn gegen den Verpflichteten wegen Urkundenfälschung ermittelt werden sollte, weil zum Beispiel unter eine Zweckbestimmungserklärung oder einen Darlehensvertrag eine falsche Unterschrift gesetzt worden ist oder wenn Strafanzeige erstattet wird, um den geschiedenen Ehemann davon abzuhalten, in Zukunft Trunkenheitsfahrten auch bei Umgangskontakten mit den eigenen Kindern durchzuführen.[1]

Wie unterschiedlich die Gerichte auch gerade bei einer leichtfertigen Anzeige wegen Steuerhinterziehung entscheiden, zeigt der schon länger zurückliegende Fall vor dem AG Aachen. Das AG Aachen hatte Verwirkung angenommen.[2] Das OLG Köln hatte die Entscheidung dann in der Berufungsinstanz zu dem alten § 1579 Nr. 4 BGB aufgehoben und den Mantel des Schweigens über die Tätigkeit der strafanzeigenden Ehefrau ausgebreitet. Es hatte ausgeführt, das Vorgehen der Ehefrau sei der untaugliche Versuch gewesen, vermögensrechtliche Ansprüche in dem aus dem Scheidungsverbund abgetrennten Zugewinnausgleichsverfahren besser belegen und durchsetzen zu können.[3]

Entscheidend bei der Frage, ob eine Strafanzeige leichtfertig erstattet wird, ist, wenn es der unterhaltsberechtigten Ehefrau gewissermaßen gleichgültig sein kann, ob das Delikt, um welches es geht, strafrechtlich geahndet wird, weil sie selbst mit dem verletzten Rechtsgut in keiner Beziehung steht. In diesen Fällen den ehelichen Bereich nicht berührender Straftaten darf man annehmen, "dass die eheliche Loyalität verlangt, sich nicht zum denunzierenden Verfolger aufzuwerfen".[4] Insofern kommt es immer auf die Wertung durch den Familienrichter im Einzelfall an, und es ist deshalb sinnvoll, möglichst detailliert auch andere Gesichtspunkte, die unter den Verwirkungstatbestand fallen können, substantiiert vorzutragen.

Klaus Schnitzler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Euskirchen

[1] Vgl. Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozess, 5. Aufl. 2009, Rn 1270 ff.
[2] Vgl. NJWE FER 1998, 244.
[3] OLG Köln NJWE FER 1999, 107.
[4] Vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 1371.

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