Der dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegte Sachverhalt ist auch vor dem Hintergrund des bereits in Kraft getretenen Gesetzes zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls und dem zum 1.9.2009 in Kraft tretenden FGG-Reformgesetz – gerichtet auf eine vollständige Reform des Verfahrens in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (künftige Bezeichnung: "FamFG"[5]) – von Bedeutung.

[5] Die Autoren sind Mitkommentatoren des Anfang 2009 im Nomos Verlag erscheinenden Handkommentars zum FamFG: Friederici/Keuper (Hrsg.), HK–Familienverfahrensrecht.

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