Der dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegte Sachverhalt ist auch vor dem Hintergrund des bereits in Kraft getretenen Gesetzes zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls und dem zum 1.9.2009 in Kraft tretenden FGG-Reformgesetz – gerichtet auf eine vollständige Reform des Verfahrens in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (künftige Bezeichnung: "FamFG"[5]) – von Bedeutung.
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