Weiter besteht nach der Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 g ARB 2000 kein Versicherungsschutz für eine über die Beratung hinausgehende Tätigkeit, der Versicherungsschutz ist also auf die reine Beratung beschränkt.

In der Abwicklungspraxis haben versicherungsrechtlich betrachtet viele Rechtsanwälte haarscharf am Betrug vorbei gehandelt, wenn das Beratungsmandat gegenüber dem Versicherer für beendet erklärt wurde, dann jedoch in engem zeitlichen Abstand (absehbar/gewollt) nach Abrechnung gleichwohl weitere Tätigkeit vorgenommen wurde, z.B. durch Aufnahme weiterführender Korrespondenz.

Die Rechtsprechung ging selbst bei einem dreimonatigen Abstand teilweise noch davon aus, dass die Beratungsgebühr anzurechnen sei (AG Düsseldorf zfs 1984, 208), mit der Folge, dass dann auch keine Beratung abgerechnet werden kann bzw. zurückerstattet werden muss.

In Gesprächen mit Rechtsschutzversicherern war jedoch oftmals zu beobachten, dass selbst beim Versicherer dieser Zustand im Einzelfall als nicht zufrieden stellend gesehen wurde: Stellt beispielsweise der Versicherer in seinem Rechtsschutzvertrag einen jahrelangen, schadenfreien Vertragsverlauf fest, so war unter Umständen aus Servicegesichtspunkten durchaus erwünscht, dem Kunden in einem wenig kostenintensiven Versicherungsfall zur Seite springen zu dürfen.

Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht limitieren die ARB’s auch nicht auf die Erstberatung, sondern gestatten durchaus auch eine weitergehende Beratung.

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