Tatbestand: Die Parteien waren ab 11.3.1983 miteinander verheiratet. Sie haben sich im Januar 1999 getrennt. Die Ehe wurde am 11.7.2000 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe sind die inzwischen volljährigen Kinder, geboren am 21.2.1986 und geboren am 2.11.1987, hervorgegangen. Der nacheheliche Unterhalt der Beklagten wurde durch Urteil des AG Moers vom 23.7.2002 (490 F 114/01) dahingehend entschieden, dass der Beklagte an die Klägerin einen monatlichen Unterhalt von 1.614,61 EUR zu zahlen hat.

Die Beklagte ist 52 Jahre alt und diplomierte Architektin (Dipl.-Ing. Hochbau). Von April 1984 bis September 1984 war sie freie Mitarbeiterin in einem Architekturbüro. Die Berufstätigkeit endete nach einem Ski-Unfall. Von Anfang 1986 bis zur Geburt des zweiten Kindes war die Beklagte Mitarbeiterin eines Bauträgers. Von Juli 2001 bis September 2002 war sie beschäftigt als Projektleiterin in einer Elektronik-Geräte-Firma. Das Beschäftigungsverhältnis kündigte die Beklagte selbst. Im April 2004 war sie als angestellte Architektin in einem Architekturbüro tätig. Noch während der Probezeit wurde ihr im ersten Monat gekündigt.

Ab dem 15.9.2008 hat die Beklagte eine stundenweise, befristete Tätigkeit als "Teamassistentin".

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger unter Berufung auf die Änderung der Gesetzeslage die Abänderung seiner Unterhaltsverpflichtung auf null EUR geltend.

Die Beklagte hält den Kläger nach wie vor in Höhe des titulierten Unterhalts für zahlungspflichtig. Sie verweist auf die berufsbedingten Nachteile, die ihr wegen der Ehe durch Betreuung und Erziehung der beiden Kinder entstanden sind. Schließlich verweist sie auf ihre erheblichen – erfolglosen – Erwerbsbemühungen.

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