1. Dem Unterhaltsberechtigten ist nach der Gesetzesänderung zum 1.1.2008 eine Übergangsfrist dergestalt zuzubilligen, dass er noch sechs Monate den vollen und weitere sechs Monate den hälftigen Unterhalt verlangen kann.

2. Auch bei langer Ehe und Erziehung zweier Kinder kann der Unterhaltsanspruch auf insgesamt ein Jahr nach der Änderung des Unterhaltsrechts begrenzt werden, wenn der Unterhaltsberechtigte trotz akademischer Ausbildung sich nicht bemüht hat, eine nachhaltige angemessene Berufstätigkeit zu finden.

3. Wird der Unterhaltsanspruch auf ein Jahr befristet, so können dem Unterhaltsberechtigten auch bei beantragtem sofortigen Wegfall der Unterhaltspflicht die vollen Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn – gemessen an seiner statistischen Lebenserwartung – ohne die Befristung noch Unterhalt über mehrere Jahrzehnte zu zahlen gewesen wäre.

AG Ratingen, Urt. v. 5.11.2008 – 3 F 99/08

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