Beabsichtigen die Eltern eines vierjährigen Kindes, das sich seit fünf Monaten vermutlich auf Grund eines ärztlichen Kunstfehlers im Wachkoma (irreversibles apallisches Syndrom) befindet, dieses aus der stationären Behandlung nach Hause zu holen, um es dort unter ärztlicher Aufsicht durch Unterbleiben weiterer Ernährungs- und Flüssigkeitszufuhr sterben zu lassen, und lehnt das Oberlandesgericht den (teilweisen) Entzug des Sorgerechts ab (OLG Hamm FamRZ 2007, 2098), so ist auf die gegen diese Entscheidung eingelegte Verfassungsbeschwerde hin der Abbruch der lebenserhaltenden Maßnahmen durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung aufzuschieben (BVerfG FamRZ 2007, 2046 m. Anm. Spickhoff – das Kind, das unmittelbar nach der Entscheidung des OLG Hamm zu den Eltern verbracht worden ist, ist inzwischen verstorben).

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