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FF 02/2008, Die Abänderung von Unterhaltstiteln und Unte ... / II. Abänderungsklage

Hans-Ulrich Graba
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1. Änderung der Verhältnisse

Die Abänderungsklage nach § 323 ZPO ist der statthafte Rechtsbehelf, um Unterhaltstitel den geänderten Verhältnissen anzupassen.[2] Voraussetzung dafür ist, dass eine wesentliche Änderung der Umstände geltend gemacht wird, auf denen das Urteil oder der sonstige Schuldtitel beruht. Diese ist nicht nur bei Änderung der Tatsachenlage erfüllt, sondern auch bei einer Änderung des Gesetzes.[3] Dagegen genügt es nicht, dass lediglich die Rechtsauffassung ein andere geworden ist.[4] Eine Ausnahme gilt bei einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die einer Änderung des Gesetzes gleichkommt, etwa bei einer Beanstandung einer Normenauslegung als verfassungswidrig durch das BVerfG oder beim Übergang von der Anrechnungsmethode zur Differenzmethode bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Hausfrau durch den BGH.[5]

Für die Abänderung von Verträgen gelten die Regeln der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB), die eine Vertragsanpassung ähnlich wie bei einem rechtskraftfähigen Titel nach § 323 ZPO gestatten.

[2] Einzelheiten bei Graba, Die Abänderung von Unterhaltstiteln, 3. Aufl. 2004, Rn 1 ff.
[3] BGH FamRZ 1990, 1091.
[4] BGH FamRZ 2001, 1687.
[5] BGH FamRZ 2001, 986; 2005, 1979; 2007, 793 (m. Anm. Büttner) = NJW 2007, 1961 (m. Anm. Graba).

2. UÄndG 2007 als Rechtsänderung

a) Änderung der Verhältnisse

Durch die Übergangsvorschrift des § 36 EGZPO hat der Gesetzgeber bestimmt, dass alte Schuldtitel, gleich ob sie rechtskraftfähig sind oder nicht, an das neue Recht angepasst werden können.[6] Die Änderungen des BGB durch das UÄndG 2007, namentlich die verschärften Anforderungen an die Selbstverantwortung, werden als eine Gesetzesänderung eingestuft, die eine Abänderungsklage eröffnet.[7] Voraussetzung für eine Berücksichtigung vor dem Inkrafttreten entstandener Umstände ist, dass eine wesentliche Veränderung der Unterhaltsverpflichtung eintrit...

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