Der andere Stellenwert der ehelichen Lebensverhältnisse für die Angemessenheit der Erwerbstätigkeit des geschiedenen Ehegatten gem. § 1574 BGB ist Ausdruck eines der Ziele des UÄndG 2007, die Selbstverantwortlichkeit des Unterhaltsberechtigten zu stärken. Dem dienen, wie es in der Begründung des RegE[18] heißt, die Neufassung des Grundsatzes der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB), die Ausgestaltung der Erwerbstätigkeit als Obliegenheit und die Schaffung einer neuen, alle Unterhaltstatbestände erfassende Möglichkeit, Unterhaltsansprüche der Höhe nach und zeitlich zu beschränken (§ 1578b BGB). Die Abänderungsklage ist allein wegen der verschärften Anforderungen an die Selbstverantwortlichkeit zulässig, obwohl diese grundsätzlich bereits nach der alten Fassung des Gesetzes zu beachten war.[19] Die Neufassung des § 1569 BGB und weiterer Bestimmungen hat nicht nur redaktionelle Bedeutung. Durch das UÄndG 2007 sollte das Unterhaltsrecht an die geänderten gesellschaftlichen Verhältnisse und den eingetretenen Wertewandel angepasst werden.[20] Es heißt in der Begründung des RegE weiter, dass die gesellschaftlichen Veränderungen eine Änderung der Maßstäbe verlangten, anhand derer die Gerichte zu entscheiden hätten. [21] Mit der stärkeren Betonung der eigenen Verantwortung des geschiedenen Ehegatten für seinen Unterhalt solle das Prinzip der nachehelichen Solidarität in einer nach heutigen Wertvorstellungen akzeptablen und interessengerechten Weise ausgestaltet werden. Der Grundsatz der Eigenverantwortung erhalte eine "neue Rechtsqualität". Er sei in weit stärkerem Maß als bisher als Auslegungsgrundsatz für die einzelnen Unterhaltstatbestände heranzuziehen. Dies wird mit der Neuformulierung der einzelnen Vorschriften ausgedrückt. Diese wiederholen nicht nur das, was bereits nach der bisherigen Rechtslage galt, insbesondere auf Grund des UÄndG 1986 (BGBl I S. 301).

[18] BT-Drucks 16/1830 S. 2.
[19] A. A. Ehinger/Rasch, FamRB 2007, 78, 79.
[20] BR-Drucks 253/06 S. 2; BT-Drucks 16/1830 S. 2.
[21] BT-Drucks 16/1830 Satz 13, 16.

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