Der Wegfall des Anschlussunterhalts nach dem wiederaufgelebten Betreuungsunterhalt wegen Aufhebung des § 1586a Abs. 1 S. 2 BGB ist unwandelbar. Dieser Erlöschensgrund ist mit der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend zu machen.[35]
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