Wenn schon – im Wesentlichen zur Vermeidung von Härten der Anrechnungsmethode – ein während der Ehe nicht erzieltes (späteres) Surrogateinkommen als bedarfsprägend angesehen wird, dann muss das erst recht für tatsächlich erzielte Einkünfte gelten, die als überobligatorisch eingestuft werden.

Schon nach alter Rechtsprechung sprach der Umstand, dass ein unter Zugrundelegung des überobligatorischen Einkommens berechneter Kindesunterhalt beim Pflichtigen abgezogen wurde, für die prägende Funktion des entsprechenden Einkommens.[60]

[60] Graba in seiner Anm. zu BGH FPR 2003, 241 unter Ziff. 2e).

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