Seit der "Hausfrauen-Entscheidung"[114] steht – vom BVerfG gebilligt[115] – fest, dass die ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1578 BGB) nicht nur durch Bareinkünfte des erwerbstätigen Ehegatten, sondern auch die Leistungen des anderen Ehegatten im Haushalt mitbestimmt werden und hierdurch eine Verbesserung erfahren. Wenn schon spätere Erwerbseinkünfte als Surrogat einer früheren haushaltlichen Tätigkeit angesehen werden, dann muss das erst recht gelten, wenn es bei haushaltlichen Leistungen bleibt und diese – sozusagen als Surrogat erster Klasse – nach Trennung der Eheleute einem neuen Partner gegenüber erbracht werden.[116]

Im Verfahren wird die Erbringung hausfraulicher Versorgungsleistungen häufig bestritten, zum Teil mit bagatellisierenden Angaben dergestalt, dass der Partner über eine Tasse Kaffee hinaus nichts bekomme.[117]

Voraussetzung für eine Zurechnung von Einkünften ist eine hinreichende Leistungsfähigkeit des Partners.[118] In Ziffer 6 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien werden dazu Beträge in einer Größenordnung von 200,00 bis 550,00 EUR angesetzt.[119]

Das nach § 850h ZPO analog zuzurechnende Einkommen ist nicht überobligatorisch, wenn nur eine teilschichtige Berufstätigkeit vorliegt. Hier nimmt die Rechtsprechung regelmäßig eine Zumutbarkeit an mit der Begründung, eine Haushaltsführung sei eher als eine Erwerbstätigkeit mit anderen Verpflichtungen vereinbar.[120]

Bei Vorliegen einer – durch die Pandemie aktuell gewordenen - Homeoffice-Tätigkeit könnte das etwas anders zu sehen sein. Jedenfalls dann, wenn vollschichtig gearbeitet wird, kann regelmäßig – außer vielleicht bei "Macho-Fällen" – angenommen werden, dass sich die Beteiligten die Haushaltsführung teilen; in diesem Fall ist dann keine Vergütung für geldwerte Versorgungsleistungen anzusetzen. Davon geht die Rechtsprechung beispielsweise bei einem Zusammenleben von Studenten aus.[121]

[114] BGHZ 148, 105 = NJW 2001, 2254 = FamRZ 2001, 986.
[115] BVerfG FamRZ 2002, 527 (529).
[116] Born, FamRZ 2002, 1603 (1608). S. auch die Anm. von Born unter Ziff. 2 zu BGH FamRZ 2004, 1173.
[117] Aktuell dazu nach wie vor die Glosse von Luthin, FamRZ 1989, 579; ausf. zu der Thematik Born, FamRZ 2002, 1603.
[118] BGH NJW 2012, 2190 m. Anm. Born = FamRZ 2012, 1201; Dose in Wendl/Dose, UnterhaltsR, § 1 Rn 715.
[119] Übersicht bei JHA/Hammermann, BGB, vor § 1361 Rn 111.
[120] BGH NJW 1995, 962 = FamRZ 1995, 343.
[121] MüKo-BGB/Langeheine, 8. Aufl., § 1611 Rn 11. Nach OLG Celle FamRZ 1993, 352 sind etwaige Leistungen des Partners als freiwillige Leistungen Dritter anzusehen.

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