Sind im ersten Schritt die üblichen Abzüge berücksichtigt (s.o. unter a)), ist im zweiten Schritt der zumutbare Teil des Einkommens zu bestimmen. Basis dafür sind die §§ 15701573 BGB, die dann zur Anwendung im Rahmen von § 1577 Abs. 2 BGB kommen (s.o. unter Ziffer III. 1 a)).

Vor dem geschilderten Hintergrund der geänderten Rechtsprechung erscheint konsequent, dass der BGH inzwischen einen pauschalen Bonus ablehnt,[91] während er in der Literatur jedenfalls teilweise noch bejaht wird.[92]

Bejaht man im Grundsatz den Bonus, scheidet er jedenfalls in Bezug auf den obligatorischen Teil des Einkommens aus. Soweit der überobligatorische Teil betroffen ist, verneint der BGH allerdings feste Abzüge (z.B. Tabellenunterhalt), sondern fordert eine individuelle Prüfung,[93] während die Instanzrechtsprechung ein "buntes Bild" bietet in Gestalt von Boni zwischen 100,00 und 300,00 EUR.[94]

[91] BGH NJW 2017, 1881 Rn 19 = FamRZ 2017, 711 m. Anm. Maaß = NZFam 2017, 312 m. Anm. Graba; NJW 2013, 161 m. Anm. Born = FamRZ 2013, 109 m. Anm. Finke; NJW 2010, 2277 = FamRZ 2010, 1050 m. Anm. Viefhues.
[92] Gerhardt in Wendl/Dose, UnterhaltsR, § 1 Rn 1059; MüKo-BGB/Maurer, § 1578 Rn 487, insoweit konsequent, als er – entgegen BGH – eine Prägung durch überobligatorische Einkünfte verneint.
[93] BGH NJW 2005, 2145 = FamRZ 2005, 1154.
[94] NK-BGB/Schürmann, § 1577 Rn 65 a.E. m.w.N. in Fn 259.

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