Sind im ersten Schritt die üblichen Abzüge berücksichtigt (s.o. unter a)), ist im zweiten Schritt der zumutbare Teil des Einkommens zu bestimmen. Basis dafür sind die §§ 1570 – 1573 BGB, die dann zur Anwendung im Rahmen von § 1577 Abs. 2 BGB kommen (s.o. unter Ziffer III. 1 a)).
Vor dem geschilderten Hintergrund der geänderten Rechtsprechung erscheint konsequent, dass der BGH inzwischen einen pauschalen Bonus ablehnt,[91] während er in der Literatur jedenfalls teilweise noch bejaht wird.[92]
Bejaht man im Grundsatz den Bonus, scheidet er jedenfalls in Bezug auf den obligatorischen Teil des Einkommens aus. Soweit der überobligatorische Teil betroffen ist, verneint der BGH allerdings feste Abzüge (z.B. Tabellenunterhalt), sondern fordert eine individuelle Prüfung,[93] während die Instanzrechtsprechung ein "buntes Bild" bietet in Gestalt von Boni zwischen 100,00 und 300,00 EUR.[94]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen