▪ | Art und Umfang der Erwerbstätigkeit und die damit zusammenhängenden besonderen Belastungen |
▪ | Konkreter Betreuungsaufwand: Ist dieser bereits im Rahmen der Einkommensermittlung abgezogen worden,[69] dann schlägt er sich zur Hälfte im Unterhaltsbetrag nieder und kann im Rahmen der Billigkeitsabwägung nicht erneut berücksichtigt werden.[70] |
▪ | Zweck der Tätigkeit (z.B. Auffüllung von Versorgungslücken)[71] |
▪ | Freiwilligkeit[72] |
▪ | Vereinbarkeit der Tätigkeit mit Kindesbetreuung, auch bei Behinderung des Kindes, gegebenenfalls unter Inanspruchnahme von Fremdbetreuung |
▪ | Lebensalter des Berechtigten, etwaige Zunahme körperlicher und geistiger Belastung bei Fortsetzung der Tätigkeit – Lebenssituation des in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden neuen Lebenspartners des Bedürftigen, der diesen daran teilhaben lässt[73] |
▪ | Entlastung bei der Betreuung[74] |
▪ | Geringe Höhe des Unterhalts[75] |
▪ | Vorsätzliches Verschweigen von Einkünften[76] |
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