Die Instanzrechtsprechung hat in der Vergangenheit überwiegend mit einer hälftigen Anrechnung gearbeitet.[66] Der BGH lehnt eine schematische Kürzung nach fester Quote ab.[67] Das steht nicht im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des BGH, die eine Pauschalierung aufgrund der Qualifizierung des Unterhalts als "Massenphänomen" für geboten hält.[68]

Wenn das aber für Kindesunterhalt gilt, bei dem seit Jahrzehnten mit Tabellenbeträgen gearbeitet wird, ist wenig einsichtig, weshalb – jedenfalls als Ausgangspunkt – nicht auch bei überobligatorischen Einkünften mit Pauschalierungen gearbeitet werden könnte.

[66] NK-BGB/Schürmann, § 1577 Rn 68 m.w.N. in Fn 265.
[67] BGH NJW 2005, 2145 (2147) unter Ziff. 2a) aa), bb) = FamRZ 2005, 1154.
[68] BGHZ 217, 24 = NJW 2018, 468 Rn 21, m. Anm. Born = FamRZ 2018, 260 m. Anm. Seiler = FF 2018, 107 m. Anm. Graba.

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