Die Instanzrechtsprechung hat in der Vergangenheit überwiegend mit einer hälftigen Anrechnung gearbeitet.[66] Der BGH lehnt eine schematische Kürzung nach fester Quote ab.[67] Das steht nicht im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des BGH, die eine Pauschalierung aufgrund der Qualifizierung des Unterhalts als "Massenphänomen" für geboten hält.[68]
Wenn das aber für Kindesunterhalt gilt, bei dem seit Jahrzehnten mit Tabellenbeträgen gearbeitet wird, ist wenig einsichtig, weshalb – jedenfalls als Ausgangspunkt – nicht auch bei überobligatorischen Einkünften mit Pauschalierungen gearbeitet werden könnte.
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