Das Gesetz definiert nicht, wann eine Tätigkeit unzumutbar ist; § 1577 Abs. 2 BGB setzt diese Unzumutbarkeit vielmehr voraus. Eine Tätigkeit ist dann unzumutbar, wenn für ihre Ausübung keine Obliegenheit besteht.[23] Der sie Ausübende ist dann unterhaltsrechtlich nicht gehindert, die Tätigkeit jederzeit zu beenden.[24]

Es handelt sich hier allerdings um einen Schluss von der Rechtsfolge auf die Ausgangstatsache, nicht aber um eine eigentliche Begründung. Deshalb ist die rechtliche Folge nicht das geeignete Kriterium. Der BGH spricht von einer "überobligatorischen Belastung",[25] ohne diese an den individuellen Lebensverhältnissen der Beteiligten zu konkretisieren. Ob Zumutbarkeit besteht oder nicht, richtet sich nach § 1574 Abs. 2 BGB, der durch die Tatbestände der §§ 1570 bis 1573 BGB konkretisiert wird.[26]

[23] Gerhardt in Wendl/Dose, UnterhaltsR, 10. Aufl., § 1 Rn 801.
[24] BGH NJW 2021, 697 Rn 35 = FamRZ 2021, 186 m. Anm. Seiler = FF 2021,74 m. Anm. Born = NZFam 2021, 29 m. Anm. Graba.
[25] BGH NJW-RR 2015, 1092 = FamRZ 2016, 68.
[26] NK-BGB/Schürmann, § 1577 Rn 58; Grüneberg/v. Pückler, § 1577 Rn 21.

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