a) Tatbestände
Einkünfte aus überobligatorischer Tätigkeit werden im Gesetz nur in § 1577 Abs. 2 BGB geregelt, also für den Berechtigten beim Ehegattenunterhalt. Hinsichtlich der übrigen Fälle bestehen Regelungslücken. Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass eine entsprechende Anwendung beim Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB),[15] auf die Bestimmung der Bedürftigkeit beim Verwandtenunterhalt (§ 1602 BGB)[16] und auf Ansprüche aus § 1615l BGB[17] vorzunehmen ist. Auch Einkünfte des Schuldners werden gemäß § 242 BGB nach § 1577 Abs. 2 BGB behandelt, auch hier bei der Leistungsfähigkeit[18] sowie beim Verwandten- und Kindesunterhalt.[19]
b) Sämtliche Einkünfte
§ 1577 Abs. 2 BGB erfasst sämtliche aus unzumutbarer Tätigkeit resultierende Einkünfte.[20] Dabei ist unerheblich, ob es sich um Erwerbseinkommen oder Einkünfte aus anderen Quellen, z.B. aus nicht zumutbarer Vermietung, handelt.[21] Nicht erfasst werden dagegen Einkünfte aus Arbeitslosengeld oder Abfindung.[22]
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