OLG Koblenz, Beschl. v. 5.12.2022 – 7 UF 372/22

1. Unterhaltszahlungen, die auf eine unter dem Vorbehalt der Durchführung eines Hauptsacheverfahrens stehende Einigung hin gezahlt werden, kommt keine Erfüllungswirkung zu. Die Wirkungen einer solchen Vereinbarung gehen nicht über jene einer gerichtlichen einstweiligen Unterhaltsanordnung hinaus.

2. Da solche Unterhaltszahlungen unter dem Vorbehalt einer endgültigen Regelung stehen, tritt allerdings mit Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache im Umfang des mit dieser zuerkannten Unterhalts Erfüllungswirkung ein, ohne dass sich der Unterhaltsempfänger auf zwischenzeitlich eingetretene Bereicherung berufen kann.

3. Diese nachträglich eintretende Erfüllungswirkung ist mittels Vollstreckungsgegenantrag geltend zu machen.

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