OLG Bamberg, Beschl. v. 28.4.2022 – 7 UF 66/22

1. Die strafrechtliche Verurteilung des Antragsgegners aufgrund der sexuellen Belästigungen der gemeinsamen Tochter stellt erkennbar eine objektive unbillige Härte dar, bei der ein besonnener Ehegatte wohlüberlegt nicht mehr an der Ehe festhalten würde. Das Abwarten des Trennungsjahres ist – wegen der strafrechtlichen Verurteilung zulasten der gemeinsamen Tochter – damit bloßer Formalismus und daher nicht geschuldet.

2. Unbeachtlich ist, dass die Verurteilung aus einem Verhalten gegen die Tochter und nicht gegen die Ehefrau resultiert, denn auch eine Zuordnung nach Sphären ist möglich. Belastet ein Verhalten des Antragsgegners unmittelbar einen Angehörigen der Antragstellerin, so kann hierin auch eine unbillige Härte liegen.

3. Es kommt nicht darauf an, ob das Geschehen sich tatsächlich zugetragen hat. Allein die rechtskräftige Verurteilung ist ausreichend, um aus objektiver Sicht den Ehepartner nicht am Trennungsjahr festzuhalten:

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