Gründe: I. [1] Die Beteiligten streiten um die Herausgabe der im Alleineigentum des Antragstellers stehenden Immobilie.

[2] In der Anhörung vom ## Juni 2021 haben die Beteiligten im dortigen einstweiligen Anordnungsverfahren zu dem von der Antragsgegnerin gestellten Gewaltschutzantrag eine Vereinbarung getroffen. Darin heißt es in Ziffer 1.:

Zitat

"Die Antragstellerin zu 1 versichert, sich um eine Wohnung zu kümmern und zeitnah aus der Ehewohnung auszuziehen. Sie erhält hierfür eine Frist von drei Monaten. Sollten die Bemühungen nachweislich nicht innerhalb der vorgenannten Frist zum Erfolg geführt haben und die Antragstellerin zu 1 innerhalb der genannten Frist noch keine Wohnung gefunden haben, die auch vom Jobcenter finanziert wird, so bleibt ihr nachgelassen, binnen weiterer drei Monate eine entsprechende Wohnung zu finden."

[3] Darüber hinaus haben die Beteiligten in der Vereinbarung die Herausgabe von persönlichen Gegenständen (Ziffer 2.) sowie das Betreten der vom dortigen Antragsgegner für eine Nebenerwerbstätigkeit genutzten Garage geregelt (Ziffer 3.). In Ziffer 4. und 5. der Vereinbarung wurden einseitige und wechselseitige Unterlassungsverpflichtungen konkretisiert.

[4] Nach der Trennung der Beteiligten bewohnt die Antragsgegnerin mit dem gemeinsamen 13-jährigen Sohn sowie ihrer 20-jährigen Tochter die Ehewohnung. Mit Schriftsatz vom 12.11.2021 hatte der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin zur Räumung und Herausgabe der Immobilie A. in G. zu verpflichten. Die Antragsgegnerin hat ihrerseits mit ihrer Antragserwiderung beantragt, ihr die Immobilie zur alleinigen Nutzung zuzuweisen und hierzu vorgetragen, dass sie trotz ihrer Bemühungen, wie sie sie in der E-Mail vom 11.11.2021 dargestellt hat, keine geeignete Wohnung gefunden habe. Nach dem von ihr vorgelegten Schreiben des Jobcenters C. vom 8.6.2021 hat das Jobcenter die Übernahme der Kosten von insgesamt 745 EUR inklusive Nebenkosten und Heizkosten erklärt.

[5] Nach Anhörung der Beteiligten hat das Amtsgericht im angefochtenen Beschluss die Antragsgegnerin zur Räumung und Herausgabe der Immobilie verpflichtet, die Anträge der Antragsgegnerin zurückgewiesen und die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses angeordnet.

[6] Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. Mit ihrem Schriftsatz vom 8.3.2022 begehrte die Antragsgegnerin, die Vollstreckung aus dem angefochtenen Beschluss einstweilen einzustellen. Hierzu macht sie geltend, dass das Amtsgericht die Interessen des Antragstellers an einer zeitnahen Rückerlangung seiner Immobilie zu Unrecht für höher eingeschätzt habe als die Interessen der Antragsgegnerin, ohne dies jedoch hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit, die im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts stehe, im Einzelnen zu begründen. Darüber hinaus macht sie geltend, dass sie im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse eine angemessene Wohnung für sich und die zwei Kinder, die in ## zur Schule gehen, nicht habe finden können. Am Wohnort sowie in deren Umgebung sei es schwierig, eine Wohnung zu finden. Schließlich verweist die Antragsgegnerin auf die psychisch labile Situation des gemeinsamen 12-jährigen Sohnes sowie die Abiturvorbereitungen ihrer 20-jährigen Tochter.

II. [7] Der Antrag, die Vollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Geestland vom 23.2.2022 einstweilen einzustellen, ist nicht begründet.

[8] Nach § 120 Abs. 2 S. 2 FamFG hat das Gericht auf Antrag die Vollstreckung einzustellen oder zu beschränken, wenn der Verpflichtete glaubhaft macht, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.

[9] Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin handelt es sich vorliegend nicht um ein Verfahren auf Überlassung der Ehewohnung nach § 1361b BGB. Zwar hat sie mit ihrer Antragserwiderung vom 9.12.2021 einen dahingehenden Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung gestellt. Ein solcher Widerantrag ist jedoch weder verfahrensrechtlich zulässig noch materiell-rechtlich eröffnet.

[10] Die Verbindung eines Verfahrens, das eine Familienstreitsache i.S.d. §§ 112,113 Abs. 1 FamFG betrifft, mit einem Verfahren, das eine Familiensache der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zum Gegenstand hat, ist verfahrensrechtlich nicht zulässig. Nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 260 ZPO können mehrere Ansprüche, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, nur dann in einem Antrag verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das "Prozessgericht" zuständig ist und "dieselbe Prozessart" zulässig ist. Beim Verfahren in einer FG-Familiensache und einer sonstigen Familiensache i.S.v. § 266 FamFG handelt es sich um unterschiedliche Verfahrensgegenstände, die unterschiedlichen Verfahrensgrundsätzen unterliegen. Dies ist für Verfahren auf Überlassung der Ehewohnung sowie einen Antrag auf Nutzungsentschädigung nach § 745 Abs. 2 BGB allgemein anerkannt, gilt aber auch für Ansprüche auf Nutzungsentschädigung für die Trennungszeit nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB und...

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