Die Kindesanhörung ist nach dem Ergebnis der Umfrage zu einem festen Bestandteil in Kindschaftssachen geworden.
Ort und Zeit der richterlichen Kindesanhörung sollten nach Auffassung des Verfassers dieses Berichtes noch stärker die kindlichen Belange berücksichtigen. Dies gilt insbesondere dann, wenn in sehr streitigen Auseinandersetzungen der Eltern das Kind das Gefühl hatte, das "Objekt" des Elternstreits zu sein. Umso wichtiger ist es dann, dem Kind in diesen Verfahren das Gefühl zu vermitteln, seine Interessen zu wahren. Daran ausgerichtet sollten der Ort und der Zeitpunkt der Kindesanhörung in beiden Instanzen noch stärker an den Befindlichkeiten des Kindes ausgerichtet sein.
Weiterhin wäre es wünschenswert, in der Qualifizierung der Verfahrensbeistände neben den Kenntnissen im Familienrecht kinderpsychologische Kompetenzen zu fördern.
Die Umfrage hat (leider) auch gezeigt, dass häufig die Jugendämter aufgrund fehlender personeller Kapazitäten nur eingeschränkt in der Lage sind, ihrem gesetzlichen Auftrag zu entsprechen. Wenn es immer wieder vorkommt, dass in Verfahren, die nach dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot gemäß § 155 FamFG schnell terminiert werden müssen, Mitarbeiter der Jugendämter keinen unmittelbaren Kontakt zu dem betreffenden Kind vor dem ersten Erörterungstermin herstellen (können), muss dies Anlass sein, für eine ausreichende Anzahl qualifizierter Mitarbeiter zu sorgen.

Autor: Dr. Christian Grabow

Dr. Christian Grabow, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht und Mediator, Ludwigslust

FF 1/2023, S. 2 - 4

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