Der Festsetzungsbeschluss muss eine Kostenentscheidung enthalten.[85] Da es sich hierbei um ein Unterhaltsverfahren handelt, richtet sie sich in allen Instanzen nach § 243 FamFG. Rechtspfleger und Richter müssen eine umfassende Ermessensausübung anhand aller kostenrechtlich relevanten Umstände durchführen.[86] Eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung ist grundsätzlich unzulässig, § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 99 Abs. 1 ZPO, es sei denn, es liegen die Ausnahmeregelungen des § 99 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 FamFG vor. Der Feststellungsbeschluss muss auch eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.[87]
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