Hat der Antragsgegner im VV zulässige Einwendungen (§ 252 Abs. 2–4) erhoben, teilt das Gericht dem Antragsteller dies mit und weist darauf hin, dass das streitige Verfahren auf Antrag eines Beteiligten durchgeführt wird. Der Rechtspfleger darf daher den Feststellungsantrag nicht zurückweisen,[69] sondern hat sich auf die Mitteilung nach § 254 FamFG zu beschränken.[70] Hat der Unterhaltspflichtige dagegen im VV nicht bis zum Erlass des Festsetzungsbeschlusses Einwendungen nach § 252 Abs. 24 FamFG vorgetragen, ist eine auf solche Einwendungen gestützte Beschwerde insoweit unzulässig.[71] Auf die Gründe für die Nichteinhaltung der Frist kommt es nicht an.[72]

[69] OLG Nürnberg FamRB 2015, 127, kommentiert von Bömelburg.
[72] OLG Karlsruhe FamRB 2021, 137, 138 = NZFam 2021, 133 = FuR 2021, 721.

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