Weist der Rechtspfleger den Antrag auf Erlass des Feststellungsbeschlusses vollständig ab, ist die Zurückweisung nach § 250 Abs. 2 FamFG nicht (mit der Beschwerde) anfechtbar. In Betracht kommt vielmehr der Rechtsbehelf der befristeten Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 S. 1 RpflG. Denn es kann gegen den Festsetzungsbeschluss nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden. Der Rechtspfleger hat die Möglichkeit, der Erinnerung abzuhelfen, § 11 Abs. 2 S. 5 RpflG. Bei Nichtabhilfe entscheidet der Familienrichter der ersten Instanz abschließend, § 11 Abs. 2 S. 6 RpflG.[83]

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