Sofern die Satzung einer berufsständischen Versorgung eine pauschale Zurechnungszeit vorsieht, führt dies nicht zu einer Verlängerung der im Wege der zeitratierlichen Berechnung zu berücksichtigenden Gesamtzeit der Mitgliedschaft im Versorgungswerk. Solche Zurechnungszeiten sind nach § 41 Abs. 1, 2 VersAusglG im Wege der zeitratierlichen Berechnung bei der Bestimmung des Ehezeitanteils zu berücksichtigen.[90]

Die im Rahmen der Mütterrente zusätzlich gewährten Kindererziehungszeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der Zurechnungszeitraum ganz oder teilweise in der Ehezeit liegt.[91]

[90] OLG Frankfurt FamRZ 2020, 1552.
[91] OLG Brandenburg FamRZ 2020, 1905.

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