Der sorgsam begründeten Entscheidung ist zuzustimmen und nichts hinzuzufügen. Bedauerlicherweise hat der BGH aber bis zur Entscheidung der eher einfachen Rechtsfrage mehr als zwei Jahre benötigt. Das KG hatte die Rechtsbeschwerde trotz der bisher einhelligen Ansicht in Rechtsprechung und Literatur zugelassen.

Die in der Entscheidung bestätigte Rechtsauffassung, dass die verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Ehegatten nach § 220 FamFG grundsätzlich bereits mit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags entsteht, ist im Interesse der Verfahrensbeteiligten zu befürworten. Müsste erst umfangreich Beweis über Zeitpunkt und Modalitäten der Trennung erhoben und die Begründetheit des Scheidungsantrags festgestellt werden, bevor Auskünfte eingeholt werden können, so würde dies zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führen. Diese Vorgehensweise würde auch – wie der BGH zurecht ausgeführt hat – im Widerspruch zu dem Prinzip stehen, dass der Versorgungsausgleich grundsätzlich im Verbund mit der Scheidung zu regeln ist. Die Erteilung der Auskünfte durch die Versorgungsträger nimmt erfahrungsgemäß ohnehin einige Zeit in Anspruch. Dies gilt nicht nur dann, wenn neue Versorgungsarten hinzukommen wie demnächst die Grundrente bei der gesetzlichen Rentenversicherung, die ebenfalls beim Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist.[1]

Die Beschwerdeführerin hat sich widersprüchlich verhalten, indem sie einerseits die Trennung bestritten, andererseits aber selbst Scheidungsantrag gestellt hat. Insofern ist es unverständlich, dass sie ihre Auskunftspflicht bestritten und sich gegen den ergangenen Zwangsgeldbeschluss zur Wehr gesetzt hat. Dass hierüber noch der BGH befinden musste, hat das Scheidungsverfahren extrem verzögert, was die Antragstellerin vielleicht beabsichtigt hatte.

Der vorliegende Fall zeigt aber auch, wie beliebig das Vorbringen der Ehegatten zum Trennungszeitpunkt nicht selten ist. Das Gericht nimmt dies regelmäßig hin und forscht nicht weiter nach, wenn sich der Vortrag beider Seiten nicht erheblich unterscheidet. Eine Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung ist ohnehin kaum nachvollziehbar, wenn es sich dabei nicht um ein geräumiges Haus handelt.[2] Entscheidend ist vielmehr der übereinstimmende Wunsch der Ehegatten, die Ehe nicht fortsetzen zu wollen und geschieden zu werden. Ein deutlich verfrühter Scheidungsantrag ist aber nicht nur für das Gericht und die Gegenseite ärgerlich; vielmehr will sich der Antragsteller dadurch regelmäßig Vorteile verschaffen und die für die Rechtsfolgen maßgeblichen Zeitpunkte manipulieren. Der Rechtsanwalt sollte daher keinesfalls dem Ansinnen des Mandanten entsprechen, vor Ablauf des tatsächlichen Trennungsjahres die Scheidung einzureichen.

Nach neuerer Rechtsprechung des BGH soll eine verfrühte Antragstellung im Versorgungsausgleich durch die Anwendung der Härteklausel sanktioniert werden.[3] Der BGH begründet dies damit, dass die zuvor befürwortete Festsetzung eines anderen Ehezeitendes durch das Gericht die Versorgungsträger benachteilige, weil hierdurch ggf. eine Teilung von Anrechten über die Hälfte des Ehezeitanteils hinaus erfolgen würde. Die Anwendung des § 27 VersAusglG führt aber regelmäßig nur zu einer geringen Herabsetzung des Ausgleichswertes, da sich wenige Monate im Verhältnis zur gesamten Ehezeit kaum auswirken.[4] Eine etwaige Kürzung kann allerdings hiernach auf die Anrechte der durch die verfrühte Antragstellung benachteiligten Antragsgegnerin beschränkt werden, sie muss also weniger an den Antragsteller abgeben. Die frühere Rechtsauffassung, dass das Gericht nach § 242 BGB einen zutreffenderen Zeitpunkt für das Ehezeitende festsetzen konnte, erfasste hingegen die Anrechte beider Ehegatten, vermied aber auch zusätzlichen Rechenaufwand. Für den Zugewinnausgleich befürwortet der BGH weiterhin die Festsetzung anderer Stichtage durch das Gericht, um illoyale Vermögensminderungen unberücksichtigt lassen zu können.[5]

Erfreulich ist, dass das jetzige Recht im Unterschied zu dem früheren auch die Verhängung von Zwangshaft zur Erzwingung der Auskunft zulässt. Zwangsgelder sind nämlich nicht immer vollstreckbar, und mancher Ehegatte kommt seiner Auskunftspflicht und Pflicht zur Beantragung von Kindererziehungszeiten erst dann nach, wenn ihm ein Haftbefehl zugestellt wurde.

Margarethe Bergmann, Abteilungsleiterin des Familiengerichts Köln a.D.

FF 1/2021, S. 33 - 36

[1] Zu den Einzelheiten vgl. Bachmann/Borth, FamRZ 2020, 1609.
[2] Etliche Kommentatoren stellen z.B. für den Zeitpunkt der Ausübungskontrolle auf das Scheitern der Ehe ab. Dies kann aber ein schleichender Prozess sein (z.B. zunächst Trennung von Bett, dann von Tisch, dann von Konten etc.).
[3] So FamRZ 2017, 1914 Rn 16 ff.
[4] In der vorgenannten Entscheidung des BGH blieb die um zwei Monate verfrühte Antragstellung letztlich außer Betracht.
[5] So BGH FamRZ 2018, 331 Rn 21 f.

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