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FF 01/2021, Auskunft zum Versorgungsausgleich bei streit ... / 2 Anmerkung

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Der sorgsam begründeten Entscheidung ist zuzustimmen und nichts hinzuzufügen. Bedauerlicherweise hat der BGH aber bis zur Entscheidung der eher einfachen Rechtsfrage mehr als zwei Jahre benötigt. Das KG hatte die Rechtsbeschwerde trotz der bisher einhelligen Ansicht in Rechtsprechung und Literatur zugelassen.

Die in der Entscheidung bestätigte Rechtsauffassung, dass die verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Ehegatten nach § 220 FamFG grundsätzlich bereits mit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags entsteht, ist im Interesse der Verfahrensbeteiligten zu befürworten. Müsste erst umfangreich Beweis über Zeitpunkt und Modalitäten der Trennung erhoben und die Begründetheit des Scheidungsantrags festgestellt werden, bevor Auskünfte eingeholt werden können, so würde dies zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führen. Diese Vorgehensweise würde auch – wie der BGH zurecht ausgeführt hat – im Widerspruch zu dem Prinzip stehen, dass der Versorgungsausgleich grundsätzlich im Verbund mit der Scheidung zu regeln ist. Die Erteilung der Auskünfte durch die Versorgungsträger nimmt erfahrungsgemäß ohnehin einige Zeit in Anspruch. Dies gilt nicht nur dann, wenn neue Versorgungsarten hinzukommen wie demnächst die Grundrente bei der gesetzlichen Rentenversicherung, die ebenfalls beim Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist.[1]

Die Beschwerdeführerin hat sich widersprüchlich verhalten, indem sie einerseits die Trennung bestritten, andererseits aber selbst Scheidungsantrag gestellt hat. Insofern ist es unverständlich, dass sie ihre Auskunftspflicht bestritten und sich gegen den ergangenen Zwangsgeldbeschluss zur Wehr gesetzt hat. Dass hierüber noch der BGH befinden musste, hat das Scheidungsverfahren extrem verzögert, was die Antragstellerin vielleicht beabsichtigt hatte.

Der vorlieg...

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