Konsequente Folge der Anerkennung negativen Anfangsvermögens war die Anerkennung auch negativen Endvermögens (§ 1375 Abs. 1 S. 2 BGB). Anders nämlich wäre der infolge der ehezeitlichen Tilgung eintretende Vermögenszuwachs dann nicht zu erfassen, wenn der bei Eintritt in den Güterstand verschuldete Ehegatte kein Aktivvermögen erzielt hat. In diesem Fall nämlich kann die Verringerung seiner Schulden als Zugewinn nur erfasst werden, wenn man deren Höhe im Anfangsvermögen mit ihrer Höhe im Endvermögen vergleicht.

Die Anerkennung (auch) negativen Endvermögens gewährleistet allerdings nicht in allen Fällen die Teilhabe des Ehepartners an dem in der Schuldenminimierung liegenden Vermögenszuwachs. Nach wie vor nämlich gilt die Kappungsgrenze, nach der sich die Ausgleichsforderung auf das bei Ende des Güterstands – oder zu den nach §§ 1384 1387 BGB relevanten Stichtagen – tatsächlich vorhandene Vermögen beschränkt (§ 1378 Abs. 2 S. 1 BGB). Die gegen einen – nach wie vor noch verschuldeten – Ehegatten gerichtete Ausgleichsforderung ist also nicht durchsetzbar. Ein Ehegatte profitiert bei negativem Endvermögen seines Partners von dessen in der Tilgung liegenden Vermögenszuwachs nur dann, wenn dieser ausgleichsberechtigt ist. Dann nämlich verringert sich die Differenz zwischen dessen Zugewinn zu dem von ihm selbst erzielten.

An der Höhe der Kappungsgrenze als solcher hat der Reformgesetzgeber 2009 nichts geändert. Die zunächst in Aussicht genommene Herabsetzung dieser Grenze auf die Hälfte des vorhandenen Vermögens ist in letzter Minute ohne rechte Begründung wieder zurückgenommen worden.[5]

[5] Hierzu Brudermüller, FamRZ 2009, 1185 (1187).

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