Ziel der am 1.9.2009 in Kraft getretenen Güterrechtsreform war, das dem Zugewinnausgleich zugrundeliegende Prinzip der gleichen Teilhabe an dem während der Ehe erwirtschafteten Gewinn konsequenter als bislang geschehen zu realisieren.[1]

Dabei richtete sich das Augenmerk des Gesetzgebers auf die Regelungen, die die gleichberechtigte Beteiligung an den ehezeitlich erzielten Wertschöpfungen nicht (hinreichend) sicherstellten. Die Ausgleichsregeln hingegen, die Sinn und Funktion des Zugewinnausgleichs konterkarieren, weil sie zu überschießender Beteiligung am ehezeitlichen Vermögen führen und Partizipation an völlig ehefremden Einnahmen ermöglichen – etwa Teilhabe an Schmerzensgeld oder an marktbedingten Wertsteigerungen einer Immobilie – blieben in der Reform außen vor.

[1] Das Recht auf diese Teilhabe wird aus Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG hergeleitet, vgl. BVerfG FamRZ 2006, 1000.

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