Die Befugnis, über den Umgang eines minderjährigen Kindes zu bestimmen, ist Teil der elterlichen (Personen-)Sorge nach § 1626 Abs. 1 BGB. Als Träger der elterlichen Sorge bestimmen die Eltern darüber, mit wem das Kind Umgang haben kann und soll. Auch die Bestimmung des Umgangs mit den Eltern fällt unter die Personensorge.[14] Steht die Personensorge den Eltern gemeinsam zu, so treffen sie die Umgangsbestimmung gemeinsam.[15] Können sich die Eltern über die Ausgestaltung des Umgangs nicht einigen, entscheidet das Familiengericht ggf. mit sachverständiger Beratung nach Kindeswohlgesichtspunkten hierüber.[16]

Für den Begriff des Wohls des Kindes ist die Legaldefinition des § 1697a BGB heranzuziehen.[17] Danach trifft das Gericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Dieses Eltern(Grund)recht ist ein Recht im Interesse des Kindes, das den Eltern lediglich fiduziarisch überantwortet worden ist. Es handelt sich hierbei um ein pflichtgebundenes Recht.[18] Mit fortschreitendem Alter und zunehmender Selbstbestimmungsfähigkeit des Jugendlichen werden die im Elternrecht wurzelnden Rechtsbefugnisse zurückgedrängt.[19] Im Rahmen der Interpretation des Inhalts der Grundgesetzbestimmung des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ist das Wohl des Kindes der alleinige Maßstab.[20]

Es wird deutlich, dass der Kindeswohlbegriff national sowohl im Grundgesetz als auch im BGB geregelt ist, daher nach verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Maßstäben erfolgt. Die familiengerichtliche Praxis hat daher stets darauf zu achten, dass das Umgangsrecht dem Schutz dieser beiden Rechtsnormen gerecht wird.

International ergibt sich der Schutz des Umgangs aus Art. 9 Abs. 3 UN-KRK und 24 Abs. 3 Charta der Grundrechte der EU sowie aus Art. 8 Abs. 1 EMRK.[21] Nach Art. 9 Abs. 3 UN-KRK achten die Vertragsstaaten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht. Europarechtlich sind die Art. 24 Abs. 3 Charta der Grundrechte der EU und Art. 8 Abs. 1 EMRK bedeutsam. Die zuerst genannte Norm bestimmt, dass "jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen hat, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen." Bei der zuletzt genannten Bestimmung umfasst der dort normierte Schutz des Rechts jeder Person auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens auch das Umgangsrecht.[22]

[14] KG NZFam 2018, 639.
[16] Zum Streit über die Urlaubsreise mit dem Kind vgl. Campbell, NJW-Spezial 2018, 4 f.
[17] Röchling, FamRZ 2006, 1732, 1738.
[18] Heilmann/Salgo, Kindesmisshandlung und die Problemfelder des Rechts, S. 423, 424, in: Jacobi, Kindesmisshandlung und Vernachlässigung, 1. Aufl. 2008.
[19] VerfGH Rheinland-Pfalz, FamRZ 2012, 1952 (LS).
[20] Heilmann/Salgo, Kindesmisshandlung und die Problemfelder des Rechts, S. 423, 425, in: Jacobi, Kindesmisshandlung und Vernachlässigung, 1. Aufl. 2008.
[21] Balloff/Vogel, FF 2017, 98, 99.
[22] Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl. 2011, 8 Rn 56.

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