Im Abschnitt II wurde unter "Das Wohl des Kindes als Ausgangspunkt" bereits auf die verfassungsrechtliche Dimension hingewiesen, die auch das Verfahrensrecht und seine Handhabung in Kindschaftsverfahren beeinflusst. Das gerichtliche Verfahren muss daher in seiner Ausgestaltung dem Gebot effektiven Grundrechtsschutzes entsprechen, weshalb insbesondere die zur Verfügung stehenden Aufklärungs- und Prüfungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden müssen.[54] Das bedeutet nicht nur, dass die Verfahrensgestaltung den Elternrechten Rechnung tragen muss. Vielmehr steht das Verfahrensrecht auch unter dem Primat des Kindeswohls, zu dessen Schutz der Staat im Rahmen seiner Fürsorge gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG verpflichtet ist. Die Gerichte haben ihr Verfahren so zu gestalten, dass sie möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können.

[54] BVerfG NJW-RR 2016, 1089, 1090.

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