OLG Düsseldorf, Beschl. v. 7.11.2018 – 8 UF 35/18

1. Der Nutzungsvergütungsanspruch während der Trennungszeit aus § 1361b Abs. 2 BGB geht in seinem Regelungsbereich der Regelung des § 745 Abs. 2 BGB als lex specialis vor (Anschluss an BGH, Beschl. v. 22.2.2017 – XII ZB 137/16).

2. Ein deutliches Zahlungsverlangen ist für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Nutzungsvergütung aus § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB ausreichend. Der in der Wohnung verbliebene Ehegatte muss – anders als bei dem im Miteigentum wurzelnden Anspruch aus § 745 Abs. 2 BGB – nicht zusätzlich zur Änderung der Verwaltungs- und Benutzungsregelung aufgefordert, also vor die Alternative "zahlen oder Auszug" gestellt werden (entgegen OLG Hamm, Beschl. v. 6.12.2013 – 14 UF 166/13).

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