1. Hat der Unterhaltsberechtigte seinen Unterhaltsanspruch bereits beziffert, nachdem er zunächst von dem Unterhaltspflichtigen Auskunft gemäß § 1613 Abs. 1 BGB begehrt hat, so kann er nicht rückwirkend einen höheren Unterhalt verlangen, wenn der Unterhaltspflichtige bei der erstmals erfolgten Bezifferung nicht mit einer Erhöhung zu rechnen brauchte. Zum angemessenen Lebensbedarf i.S.d. § 1578b Abs. 1 S. 1 BGB gehört auch der Altersvorsorgeunterhalt (BGH, Beschl. v. 7.11.2012 – XII ZB 229/11).
  2. Zur Berücksichtigung eines nach Eintritt der gesetzlichen Regelaltersgrenze erzielten Erwerbseinkommens aus einer Nebentätigkeit (im Anschluss BGH, BGHZ 188, 50 = FamRZ 2011, 454) sowie zur Bemessung des sogenannten angemessenen Wohnwerts, wenn der Unterhaltspflichtige das Eigenheim zusammen mit einem unterhaltsberechtigten Kind bewohnt sowie zur regelmäßigen Einbeziehung von an den Unterhaltsberechtigten erbrachte Leistungen der Krankentagegeldversicherung, die auf während bestehender ehelicher Lebensgemeinschaft erbrachten Beitragsleistungen beruhen, in die Bedarfsbemessung siehe BGH, Urt. v. 31.10.2012 – XII ZR 30/10.

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