1. Die von dem Beschwerdegericht zugelassene, aber nicht erfolgversprechende Rechtsbeschwerde kann auch dann im Verfahren nach § 74a FamFG zurückgewiesen werden, wenn ein bei der Beschlussfassung des Beschwerdegerichts vorhanden gewesener Zulassungsgrund nachträglich wegfällt; das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Rechtsbeschwerdegericht die zulassungsrelevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zwischenzeitlich in anderer Sache entschieden hat (BGH, Beschl. v. 12.9.2012 – XII ZB 225/12).
  2. Gemäß § 120 Abs. 1 FamFG findet auf Familienstreitsachen die Vorschrift des § 717 Abs. 3 S. 2 ZPO entsprechende Anwendung. Wird ein Antrag nach § 717 Abs. 3 S. 2 ZPO i.V.m. § 120 Abs. 1 FamFG in der Rechtsbeschwerdeinstanz gestellt, so ist er regelmäßig zurückzuverweisen, weil er auf neuem oder ungeklärtem Sachverhalt beruht (BGH, Beschl. v. 7.11.2012 – XII ZB 229/11 im Anschluss an BGH, Urt. v. 17.5.1994 – XI ZR 117/93, NJW 1994, 2095).

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