1. Eine gesetzliche Regelung, die es einem Kind, das von seiner Mutter anonym zur Welt gebracht worden ist, unmöglich macht, jemals etwas über seine leiblichen Eltern zu erfahren, die also das Interesse der Mutter, anonym zu bleiben, in jedem Fall höher einstuft als das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung, verstößt gegen Art. 8 EMRK (EuGHMR, Urt. v. 25.9.2012 – Beschw. Nr. 33783/09: Godelli, FamRZ 2012, Heft 24 (LS) m. Anm. Henrich).
  2. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist der (potenzielle) leibliche Vater nicht berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, wenn zwischen dem Kind und seinem (rechtlichen) Vater eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Der (potenzielle) leibliche Vater hat auch keinen Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung (OLG Nürnberg, Beschl. v. 6.11.2012 – 11 UF 1141/12 – juris = FamFR 2012, 574 [Schneider]).

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